Allgemeine Geschäftsbedingungen der PRO-TECS GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferund Leistungsbeziehungen sowie Warenverkäufe der PRO-TECS GmbH mit ihren Vertragspartnern/Kunden.
  2. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Geschäftspartners werden, selbst bei Kenntnis, nur dann anerkannt, wenn diese ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt werden.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote sind stets freibleibend.
  2. An allen in Zusammenhang mit der Angebotserstellung, bzw. Auftragserteilung dem Geschäftspartner überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit ein Angebot nicht angenommen wird, sind die Angebots-Unterlagen unverzüglich und vollständig zurückzusenden.
  3. Bestellt der Geschäftspartner Ware auf elektronischem Wege, wird die PRO-TECS GmbH den Zugang der Bestellung bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestel- lung dar, kann aber mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Auch ist die PRO-TECS GmbH berechtigt, den Vertragstext im Falle elektronischer Bestellung zu speichern und auszudrucken.
  4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den jeweiligen Zulieferer, soweit die Nichtlieferung nicht von der PRO-TECS GmbH zu vertreten ist.
  5. Der Geschäftspartner wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.


§ 3 Preise

  1. An Angebotspreise hält sich die PRO-TECS GmbH vierzehn Tage ab Angebotsdatum gebunden. Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und den Verpackungs- und Versandkosten. Für Aufträge unter EUR 50,00 wird bei Versand ein Kleinmengenzuschlag von EUR 11.00 pro Auftrag berechnet.
  2. Stornierungen und Änderungen bereits erteilter Aufträge berechtigen die PRO-TECS GmbH zur Erhebung einer Stornogebühr i.H.v. 15 % des Netto-Rechnungsbetrages.


§ 4 Aufrechnung

Die Aufrechnung ist zulässig, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch die PRO-TECS GmbH anerkannt wurden, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden. Der Geschäftspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.


§ 5 Lieferungen in das Ausland

  1. Die Lieferungen in das Ausland erfolgen gegen Vorauskasse. Alle mit dem Grenzübergang verbundenen Kosten wie Zölle, Steuern und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Geschäftspartners.
  2. Eine Steuerbefreite Lieferung in das EU-Ausland erfolgt ausschließlich bei gültiger UST-ID Nummer und der Verpflichtung des Geschäftspartners, die von der PRO-TECS GmbH vorgefertigten Gelangensbestätigung ausgefüllt und unterzeichnet, innerhalb von einer Woche nach Eingang, zur Verfügung zu stellen. Andernfalls erfolgt eine Nachberechnung der Deutschen Umsatzsteuer durch die PRO-TECS GmbH.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die PRO-TECS GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Der Geschäftspartner ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im normalen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Es werden jedoch der dies annehmenden PRO-TECS GmbH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages abgetreten, die dem Geschäftspartner durch die Weiterveräußerung gegenüber Dritten erwachsen. Die PRO-TECS GmbH behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  3. Die Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch den Geschäftspartner erfolgt stets im Namen und für die PRO-TECS GmbH. Erfolgt eine Verarbeitung mit der PRO-TECS GmbH nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt sie an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihr gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, der PRO-TECS GmbH nicht gehörenden Gegenständen verbunden wird.


§ 7 Lieferung und Eingangskontrolle

  1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist die PRO-TECS GmbH zu Teillieferungen im zumutbaren Umfang berechtigt, die einzeln berechnet werden.
  2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, vom Geschäftspartner entgegenzunehmen.
  3. Der Geschäftspartner hat bei Empfang der Ware offensichtliche Fehlmengen und Beschädigungen sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken. Verdeckte Mängel sind innerhalb vier Tagen schriftlich bei dem Beförderungsunternehmen zu reklamieren.
  4. Die PRO-TECS GmbH ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Geschäftspartner einen offensichtlichen Mangel nach Ziffer 2 nicht angezeigt hat. Soweit ein von der PRO-TECS GmbH zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Geschäftspartner bei Annahme gegenüber den Beförderer angezeigt wurde, ist die PRO-TECS GmbH - unter Ausschluss der Rechte des Käufers von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen - zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass die PRO-TECS GmbH aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.


§ 8 Gewährleistung

  1. Die PRO-TECS GmbH leistet für Mängel der Ware nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sie ist berechtigt, vorher die Mangelhaftigkeit der Ware selbst festzustellen. Sollte sich bei dieser Überprüfung herausstellen, dass die gelieferte Ware mangelfrei ist, so ist die PRO-TECS GmbH berechtigt, dem Geschäftspartner die entstandenen Kosten der Überprüfung zu berechnen.
  2. Die Geschäftspartner der PRO-TECS GmbH haben offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Geschäftspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  3. Wählt der Geschäftspartner wegen eines Rechtsoder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Geschäftspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Geschäftspartner. Der Schadensersatz beschränkt sich in allen Fällen auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die PRO-TECS GmbH die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
  4. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  5. Erhält der Geschäftspartner eine mangelhafte Montageanleitung, ist die PRO-TECS GmbH lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  6. Garantien im Rechtssinne erhält der Geschäftspartner durch die PRO-TECS GmbH nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.


§ 9 Haftungsbeschränkungen

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der PRO-TECS GmbH auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der PRO-TECS GmbH. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet die PRO-TECS GmbH nicht.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Geschäftspartners aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der PRO-TECS GmbH zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Geschäftspartners.
  3. Schadensersatzansprüche des Geschäftspartners wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der PRO-TECS GmbH Arglist vorwerfbar ist.
  4. Durch etwa seitens des Geschäftspartners oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Reparaturen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Werden die Betriebs- oder Wartungsanweisungen der PRO-TECS GmbH nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so erlischt jede Gewährleistung soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung, Handhabung, Fremdeingriffe, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Geschäftspartnern oder Dritte, schlechte Qualität durch ungünstige Empfangsbedingungen, mangelhafte fremde Antennen, Beeinträchtigung des Empfanges Betriebes durch äußere Einflüsse, nachträgliche Änderung der Empfangs-bedingungen, Schäden durch höhere Gewalt (z. B. Blitzschlag, Feuchtigkeit etc.) oder Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer Teile zurückzuführen ist.


§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Ist der Geschäftspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der PRO-TECS GmbH. Dasselbe gilt, wenn der Geschäftspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

Flensburg, im November 2017

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